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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Nordzaun, Dipl.-Ing. Torben Suhr

Stand: April 2009

1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern nicht schriftlich anders lautende Vereinbarungen getroffen sind.
Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese an. Abweichende oder diesen
AGB entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, der
Unternehmer ist, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich zu. Dem Kunden bekannt gegebene Änderungen der AGB gelten als genehmigt, wenn dieser ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe widerspricht.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Lieferungsmöglichkeit.
Die in den Angeboten genannten Mengen sind ungefähre Angaben. Bei Montagen erfolgt die Berechnung jedoch nach Abschluss der Arbeiten
nach genauem Aufmaß. Die im Angebot genannten Preise haben nur
dann Gültigkeit, wenn bei Ausführung der Arbeiten die Maße und Mengen laut
Angebot nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschritten werden.
3. Leistungsumfang
Für den Umfang der Lieferung sowie für alle Einzelheiten des Auftrags ist allein
unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle im Vorfeld geschlossenen Vereinbarungen
werden durch die Auftragsbestätigung überholt und ausgeräumt.
4. Ausführung durch Dritte
Wir sind berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unteraufträge an Dritte zu
vergeben und haften insoweit nur für die sorgfältige Auswahl Dritter.
5. Preise
Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise
verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Lager Hamburg zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung und Fracht. Die Preisgestaltung beruht grundsätzlich auf den zur Zeit der Angebotsabgabe maßgeblichen Material-, Lohn- und Frachtkosten.
Sämtliche Preise gelten in Euro, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart und bestätigt wurde.
Die im Angebot genannten Preise setzen voraus, dass die Montage nicht aufgrund der Bodenbeschaffenheit behindert oder erschwert wird durch beispielsweise Stein- oder Betonbrocken, Felsen, Schotter, sonstigen Abfall oder gefrorenen Boden. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den dadurch bedingten Stunden- und Materialmehraufwand zu tragen. Gleiches gilt, wenn die Montagestelle nicht direkt und unmittelbar mit unseren Fahrzeugen erreichbar ist. Sollte ein Abtransport von Bauschutt notwendig oder gewünscht sein, trägt der Kunde die anfallenden Kosten.
6. Versand
Der Warenversand, etwaige Rücksendungen inbegriffen, erfolgt auf Kosten des
Kunden. Für den Versand erforderliche Verpackung wird von uns zum Selbstkostenpreis berechnet.
7. Vermessung
Grenzpunkte bzw. die Eckdaten des Zaunverlaufes müssen vor Arbeitsantritt
gekennzeichnet sein. Sofern von uns für notwendig befunden muss der Kunde
das einzufriedende Grundstück amtlich vermessen lassen. Die Grenzsteine sind uns freigelegt zu zeigen. Die Verantwortung für die richtige Platzierung der Einfriedung bzw. für die richtige Erstellung nach den amtlichen Vermessungsgrundlagen liegt allein bei unseren Kunden und kann von uns nicht übernommen werden, insbesondere nicht bei Überschreitung der katasteramtlichen Grundstücksgrenzen. Versorgungs- bzw. Stromleitungen im Bereich des Zaunverlaufes müssen gekennzeichnet sein.
8. Montage auf vorhandenem Mauersockel
Bei Montage auf einem bereits vorhandenen Mauersockel können wir für die
Haltbarkeit der Mauer keine Garantie übernehmen. Für evtl. Nacharbeiten hat
der Kunde Sorge zu tragen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Unsere
Monteure sind jedoch angewiesen, evtl. Stemm- oder Bohrarbeiten mit hinreichender Sorgfalt vorzunehmen.
9. Behördliche oder sonstige Genehmigungen
Bei Auftragserteilung muss der Kunde die Einholung etwa notwendiger Genehmigungen
der Bauaufsichtsbehörde (Baupolizei) oder sonstiger Stellen selbst
erwirkt haben, etwaige Unterlassungen bzw. Verstöße und daraus sich ergebende Ansprüche gehen nicht zu unseren Lasten.
10. Leitungen und Kabel
Versorgungs- bzw. Stromleitungen im Bereich des Zaunverlaufes müssen bei
Auftragserteilung mitgeteilt und gekennzeichnet sein. Unterbleibt eine solche
Mitteilung oder sind Angaben fehlerhaft oder ungenau, so haftet der Kunde für
alle hierdurch entstehenden Schäden.
11. Abnahme
Die Abnahme eines Werks durch den Kunden hat innerhalb von 12 Werktagen
zu erfolgen.
12. Zahlungsbedingungen
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Materiallieferungen:
Zahlbar unverzüglich nach Erhalt der Ware.
Bei Versand zahlbar im Voraus auf eines unserer Konten.
Montagearbeiten:
Bei Sonderanfertigungen ist 1/3 des Gesamtpreises direkt nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Bei allen anderen Aufträgen ist die Vergütung bei Abnahme des Werkes fällig.
Grundsätzlich sind wir berechtigt, abgrenzbare Teile unserer Leistung mit Abschlagsrechnung in Rechnung zu stellen.
Wenn und soweit der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist er verpflichtet,
Zinsen in der gesetzlichen Höhe (8 % über dem Basiszinssatz im unternehmerischen Geschäftsverkehr, 5 % im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern) zu zahlen.
Ansprüche gegen uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprücherechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

13. Lieferfristen
Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und können immer nur voraussichtliche Liefertermine sein. Sie gelten nicht als verbindliche Zusicherung. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Teillieferungen zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen. Ist kein besonderer Liefertermin zwischen den Vertragsparteien vereinbart, erfolgt die Vornahme der Montagen innerhalb einer für eine sorgfältige Erledigung angemessenen Frist.
Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei gemäß § 286 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche
Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Nur in diesem Fall sind die Lieferfristen verbindlich. Sie werden nach Werktagen
berechnet (ausgenommen Samstage).
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Naturereignisse,
Verkehrsstörungen und dadurch bedingte Verspätungen, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikation usw.) sowie aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) haben wir nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
14. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware und die Montage an sich unverzüglich
nach Einbau zu überprüfen und uns alle offensichtlichen Mängel spätestens
innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist gewahrt, wenn die
Mängelanzeige innerhalb der 14-Tage-Frist bei uns eingeht. Die Geltendmachung
offensichtlicher Mängel nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem
durchschnittlichen nichtunternehmerischen Kunden ohne besonderen Aufwand
auffällt. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an unseren
Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes. Die längere Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt nur, wenn uns ausdrücklich ein Einbau in ein Bauwerk in Auftrag gegeben wurde.
Bei der Anzeige von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, uns zwecks Nachbesserung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Frist muss hinreichend Gelegenheit zur Prüfung des genannten Mangels an Ort und Stelle gewähren. Scheitert die Nachbesserung, so hat der Kunde Anspruch auf angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung. Wahlweise besteht ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.
Mängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht: bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit des Werkes, wenn der Kunde für den Mangel
allein oder überwiegend verantwortlich ist, wenn der Mangel während des Annahmeverzuges
des Kunden eintritt und von uns nicht zu vertreten ist, bei Teilleistung,
wenn diese für den Kunden ihr Interesse behält, sowie bei vorbehaltloser
Abnahme in Kenntnis des Mangels.
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die sich durch Fehler und Ungenauigkeiten in den vom Kunden gemachten Angaben oder eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) ergeben.
Kann eine Anlage durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den Einbau derjenigen Teile der Leistung, die eingebaut werden können. Die vereinbarte Vergütung bleibt unverändert, jedoch haben wir den Einkaufswert der
nicht eingebauten Teile vom Werklohn abzusetzen, wenn wir diese Teile anderweitig verwerten können.
Im Fall von Kulanzrücknahmen sind wir berechtigt, von der Gutschrift einen angemessenen
Abschlag für Bearbeitungsaufwand und Wertminderung vorzunehmen,
sofern nicht der Kunde nachweisen kann, eine Wertminderung sei überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der angesetzte Betrag.
15. Haftung
Wir haften für alle von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden des Kunden. Von dieser Haftung sind Schäden aller Art erfasst, die durch den Mangel des Werks verursacht worden sind.
Soweit wir nachweisen können, dass die Schäden nur auf einfacher Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den nach der Art des Werks vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung
gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haften wir
für jeden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig
verursachten Schaden.
16. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der
Kunde darf die Ware an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit
verkaufsüblicher Sorgfalt zu behandeln, sie gegen Beschädigungen aller Art
sowie Diebstahl etc. zu schützen und uns Zugriffe Dritter auf die Ware

mitzuteilen.
17. Kündigung
Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu
vertreten ist, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen
pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung
vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweisen
kann, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
die Pauschale.
18. Urheberrecht
Dem Kunden ausgehändigte Zeichnungen, Texte und sonstige Unterlagen dürfen
von diesem weder zum Nachbau benutzt noch Dritten zugänglich gemacht
oder vervielfältigt werden. Sie sind lediglich für den vorliegenden Auftrag um
den Betrieb der gelieferten Anlage bestimmt. Wir sind Inhaber des Urheber- und
Nutzungsrechts an diesen Werken. Konstruktionsänderungen entgegen den
Zeichnungen behalten wir uns vor. Bei etwaigen Verstößen behalten wir uns die
Geltendmachung von (Schadensersatz-) Ansprüchen ausdrücklich vor.
Erfolgen Lieferungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben des Kunden und
werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Verträgen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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